Jugendschutz

 

 

Kinder dürfen auf öffentliche Tanzveranstaltungen (Konzerte) in Begeleitung einer erziehungsbeauftragten Person. Jugendliche über 16 Jahre dürfen auf öffentliche Tanzveranstaltungen (Konzert) bis 24.00 Uhr, danach in Begeleitung einer erziehungsbeauftragten Person. Jugendliche unter 16 Jahren werden in diesem Fall vom Gesetz wie Kinder behandelt.

Kinder sind Personen unter 14 Jahren, Jugendliche sind Personen zwischen 14 und 18 Jahren.

Personensorgeberechtigte Personen sind Mutter und/oder Vater oder der Vormund

Erziehungsbeauftragte Person kann jede volljährige Person (über 18 Jahre) sein, wenn sie im Einverständnis mit den Eltern Erziehungsaufgaben tatsächlich wahrnimmt - sie muss im Rahmen der übertragenen Aufgabe Aufsichtspflichten nachkommen können, also in der Lage sein, die anvertrauten jungen Menschen zu leiten und zu lenken.

Jugendliche die um 24 Uhr das Haus zu verlassen haben, müssen Ihren Ausweis am Eingang beim Betreten des Hauses hinterlegen, um ein ordnungsgemäßes Nachhausegehen zu gewährleisten. Wir bitten um Beachtung und Verständnis.
Nach der aktuellen Gesetzeslage haben wir keine andere Möglichkeit!


Hier findet ihr ein Formular für die Übertragung der Erziehungsberechtigung.

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